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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10358/08   

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https://dejure.org/2008,34734
OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10358/08 (https://dejure.org/2008,34734)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.07.2008 - 2 A 10358/08 (https://dejure.org/2008,34734)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 2 A 10358/08 (https://dejure.org/2008,34734)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2008 - 2 A 11200/07

    Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10358/08
    Das Zweitstudium des Klägers ist bereits deshalb nicht konsekutiv, weil er sein Erststudium nicht mit einem Bachelor-, sondern mit einem Diplomgrad abgeschlossen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) und er zudem bei der Beklagten keinen Master-, sondern einen Diplomstudiengang belegt.

    Weder die Gebührenpflichtigkeit des Zweitstudiums noch die Beschränkung der Gebührenfreiheit auf konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -, a.a.O.).

    Sie durfte folglich denjenigen Studierenden vorbehalten bleiben, die diese Vorleistung erbracht haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2009 - 2 A 10084/09

    Diplomabschluss an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben ist ein erster

    Sie ist folglich denjenigen Studenten vorbehalten, die diese Vorleistung erbracht haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 04.07.2008 - 2 A 10358/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
  • VG Mainz, 15.10.2008 - 7 K 101/08

    Volle Zweitstudiengebühr bei vorangegangenem Studium an der Fachhochschule für

    Soweit aus §§ 35 Abs. 3 und 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - ; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2006 - 2 A 11274/05.OVG - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2008 - 2 A 10358/08.OVG -) ohne Bedenken übertragen.
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